Ungeachtet hoher Infektionszahlen hatte der Bundestag erst kürzlich ein geändertes Infektionsschutzgesetz mit dem Wegfall der meisten bundesweiten Corona-Schutzregeln beschlossen. Rheinland-Pfalz nutzte bis zum 2. April eine Übergangsfrist, die viele Schutzregeln zumindest teilweise weiterhin möglich machte. Diese Frist ist jetzt ausgelaufen. Das gilt ab jetzt in RLP So sieht der Basis-Schutz aus Das gilt bei Hotspots So lange gelten die neue Corona-Regeln Im neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung wird zwischen zwei verschiedenen Maßnahmen unterschieden: dem Basis-Schutz, den die Länder auf jeden Fall anwenden können – und schärferen Restriktionen für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die Umsetzung liegt in den Händen der Länder. Eine sogenannte Hotspot-Regelung mit strengeren Vorschriften wird es in Rheinland-Pfalz zunächst nicht geben. Garantiert sind aber die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder in Bussen und Bahnen. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt. Rheinland-Pfälzern steht es aber frei, dennoch überall dort eine Maske zu tragen, wo Menschen miteinander in Kontakt kommen. Sich selbst und andere zu schützen, liegt jetzt noch mehr in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Auch wenn weiterhin gilt, dass mit dem Coronavirus infizierte Personen zunächst in Quarantäne müssen: Die Landesregierung will mit einer neuen Absonderungsverordnung die Möglichkeit einer Arbeitsquarantäne schaffen. Infizierte ohne Symptome sollen dann unter bestimmten Vorgaben arbeiten dürfen. Das könnte zum Beispiel eine FFP2-Maskenpflicht sein. Das Gesundheitsamt soll dafür keine Genehmigung mehr erteilen müssen. Für infizierte Personen mit Symptomen gilt nach wie vor die Pflicht zu Absonderung. In Schulen wird es ab Montag zwei Mal pro Woche ein anlassloses und freiwilliges Testangebot für Schüler und Schülerinnen sowie Lehrkräfte geben. Es bleibt weiterhin dabei, dass sich eine Lerngruppe nach Auftreten eines Infektionsfalls für fünf aufeinanderfolgende Schultage selbst testen muss. Im Bereich der Kitas wird die anlassbezogene Testpflicht fortgesetzt. Das bedeutet, dass nach einem Infektionsfall für alle Kontaktpersonen eine Absonderungspflicht besteht. Die betroffenen Kinder und die Beschäftigten können erst dann wieder in die Kita zurückkehren, wenn sie sich mit einem Antigen-Schnelltest einer zertifizierten Teststelle freigetestet oder sich zehn Tage abgesondert haben. Rheinland-Pfalz 2G- und 3G-Regeln, Corona-Zahlen und alles rund ums Impfen: Die wichtigsten Entwicklungen zum Coronavirus in Rheinland-Pfalz finden Sie hier bei uns im Live-Blog.  mehr… Maskenpflicht: Das Tragen einer Maske kann für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten angeordnet werden. Dasselbe gilt für Asylbewerberunterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr. In Schulen, in Geschäften oder Innenräumen gilt die Maskenpflicht nicht mehr. Bundesweit bleibt die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Testpflicht: Sie kann ebenfalls angeordnet werden – und zwar für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen sowie im Maßregelvollzug. Zudem ist dies möglich für Einrichtungen mit “freiheitsentziehenden Unterbringungen” – insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und Senioren. Hotspots sind dem Gesetz zufolge Gebiete, in denen “die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht”. Das kann gegeben sein, wenn sich zum Beispiel eine gefährliche Virusvariante ausbreitet – oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Dann können weitergehende Maskenpflichten – etwa auch in Supermärkten – angeordnet werden. Aber auch Impf-, Genesenen- oder Testnachweiskontrollen oder Hygienekonzepte bei Publikumsverkehr können Maßnahmen bei Hotspots werden. Rheinland-Pfalz sieht die Hotspot-Regelung vorerst nicht vor. Eine solche Lage muss das Landesparlament erst per Beschluss feststellen. Ein Hotspot kann sich auf einen Stadtteil beschränken, aber auch ganz Rheinland-Pfalz umfassen. Schwellenwerte, ab wann ein Gebiet ein Hotspot ist, wurden im Gesetz nicht definiert. Das neue Infektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet. Das Bundesgesundheitsministerium sieht damit auch die Möglichkeit, nach der parlamentarischen Sommerpause eine neue Regelung zu beschließen, falls das erforderlich ist.