Nach geltendem Infektionsschutzgesetz laufen am Samstag (2. April) bundesweit fast alle Tagesbeschränkungen aus. Eine Möglichkeit für Bundesländer, weiterhin umfassende Corona-Maßnahmen vorzuschreiben, ist die umstrittene Hotspot-Regelung. Am Wochenende laufen die bundesrechtlichen Grundlagen für Maßnahmen gegen das Coronavirus wie die Maskenpflicht oder 2G und 3G aus. Die Bundesländer können darauf bestehen, wenn sie einen Hotspot haben… mehr … Bisher wollen aber nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg die Regel durchsetzen und das gesamte Bundesland zum Hotspot erklären. Damit gelten ab Sonntag (3. April) auch in Baden-Württemberg die weitergehenden Corona-Regeln nicht mehr.
Deshalb fallen die Corona-Regeln Baden-Württemberg und vier weitere Bundesländer haben es am Montag versäumt, sich mit den Gesundheitsministern zu treffen, um die Corona-Regeln um mehrere Wochen zu verlängern oder das Infektionsschutzgesetz erneut zu ändern.
Kritik an der Hotspot-Regelung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg – wie in Nordrhein-Westfalen oder Hessen – ist der Ansicht, dass die Hotspot-Regel nicht vorsorglich angewendet werden kann. Das sagte Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Montag (28. März). Er forderte die Bundesländer auf, von der Verordnung Gebrauch zu machen und nicht nur Städte und Regionen mit besonders hohen Infektionszahlen, sondern gleich ein ganzes Bundesland zum Hotspot zu erklären. Die baden-württembergische Landesregierung lehnt sie ab, Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) und andere Mitglieder der grün-schwarzen Koalition haben die Bundesregierung zuletzt scharf für ihr Vorgehen bei der jüngsten Gesetzesänderung kritisiert.
Kretschmann: Wir halten uns auch an schlechte Bundesgesetze
Kretschmann sagte am Dienstag in Stuttgart, die Bundesregierung habe den Bundesländern wesentliche Instrumente zur Bekämpfung der Pandemie entzogen. “Aber es wäre richtig, uns den Werkzeugkasten zu geben, damit wir die Instrumente so nutzen können, wie sie sind.” Jetzt rennst du den Problemen hinterher, die du selbst geschaffen hast. “Wir befolgen Bundesgesetze. Und wir befolgen auch schlechte Gesetze”, sagt Kretschmann. Kretschmann und seine Regierung halten die rechtlichen Hürden für die Durchsetzung der Hotspot-Regelung für zu hoch. Ihre Sorge: Ein vorsorglicher und flächendeckender Einsatz der Hotspot-Regelung könnte zu Klagen gegen die Maßnahmen führen und die Gerichte könnten die Maßnahmen möglicherweise noch einmal prüfen. Auch ein vom Sozialministerium Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam zu dem Schluss, dass die Hotspot-Regelung im Land nicht rechtssicher angewendet werden könne. Ein Überblick, was bleibt – und welche Maßnahmen es nicht mehr geben wird. Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Kontaktbeschränkungen oder Veranstaltungsobergrenzen mehr vor. Damit jeder jeden treffen kann, dürfen Veranstaltungen wieder vor überfülltem Haus stattfinden. Auf dem ausverkauften Fußballplatz oder im Konzertsaal müssen Sie keine Masken mehr tragen. Im Allgemeinen fällt die Nachfrage nach einer Maske auch auf die meisten Innenräume – einschließlich Schulen. Das Ende der Maskenpflicht bedeutet jedoch nicht, dass keine Masken mehr getragen werden dürfen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) forderten kürzlich das freiwillige Tragen der Maske, insbesondere in Innenräumen. Übrigens: Supermärkte etwa könnten Hausregeln aufstellen, dass man beim Einkaufen Masken tragen muss. Bisher haben jedoch die Supermarktketten Edeka, Kaufland und Lidl sowie der Möbelhändler IKEA, die Bekleidungskette Ernsting’s Family, Douglas, Deichmann, C&A, MediaMarkt, Woolworth und die Buchhandlung Thalia angekündigt, dass sie nicht mehr benötigt werden. Masken zu tragen. In folgenden Einrichtungen gilt auch nach dem 3. April eine Corona-Schutzmaskenpflicht:
in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge in öffentlichen Verkehrsmitteln, also Bussen und Bahnen, sowie in Flugzeugen und Passagierschiffen. Anders sieht es bei Reisebussen aus: Sie gehören nicht zum ÖPNV, hier besteht keine Maskenpflicht – diese kann aber vom Wohnrecht eingefordert werden in den Arztpraxen in Krankenhäusern in Ambulanzen in Präventions- oder Rehabilitationskliniken in Dialyseeinrichtungen in Tageskliniken ambulante Dienste, zum Beispiel für die Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder anderen Formen des Zusammenlebens in Voll- oder Teilpflegeeinrichtungen zur Pflege und Unterbringung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung des täglichen Lebens nach § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Obdachlosenunterkünften zum Rettungsdienst
Der Test ist nirgendwo obligatorisch, mit Ausnahme der folgenden Einrichtungen:
in Kindergärten in Schulen in Krankenhäusern ambulante Dienste zur intensiven Betreuung ambulanter Patienten in Einrichtungen, Wohngruppen oder anderen gemeinschaftlichen Wohnformen in Voll- oder Teilpflegeeinrichtungen zur Pflege und Bewirtung von alten, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen oder ähnlichen Einrichtungen, sowie für ambulante Dienste und dort erbringende Unternehmen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung des täglichen Lebens nach § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaftanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen mit Langzeithafteinrichtungen, insbesondere psychiatrische Kliniken, Jugend- und Altenheime
Speedtests werden derzeit vom Bund angeordnet und bezahlt – bisher gilt die Testregel allerdings nur bis Donnerstag, 31. März. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium bereits angekündigt, dass die kostenlosen Prüfungen um zwei Monate bis Ende Mai verlängert werden.
Im Alltag vieler Menschen spielen Zugangsbeschränkungen aufgrund von Impf- oder Genesungsstatus ab Sonntag (3. April) keine Rolle mehr. Regeln wie 2G Plus oder 3G gelten nicht mehr. Auch Clubs und Diskotheken dürfen wieder uneingeschränkt gefeiert werden. Lediglich für die vorgenannten Einrichtungen – etwa Kitas, Schulen, Krankenhäuser oder Rettungsdienste – wird es weiterhin eine Testpflicht und damit Zugangsbeschränkungen geben. Diese Testpflicht ist unabhängig vom Impf- oder Genesungsstatus.
In der Behandlung ist der institutsverbundene Coronavirus-Impfstoff bundesweit gültig.
Impf-, Genesungs- oder Testergebnisse spielen weiterhin eine Rolle, wenn Sie ins Ausland reisen und nach Deutschland einreisen. Die EU hat die Regeln für die Einreise in andere EU-Staaten auf reopen.eu zusammengefasst. Personen ab 12 Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland einen Impfnachweis, Genesungsstatus oder ein negatives Testergebnis mitbringen. Die Ergebnisse von Antigen- oder PCR-Tests sollten nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Wer aus einer Region mit Virusvarianten einreist, muss ein negatives PCR-Testergebnis haben. Weitere Informationen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten finden Sie hier.
Ja, die Corona-Meldepflicht sowie die Quarantäne- und Isolationsregeln bleiben bestehen. Kontakt mit infizierten Personen sollte nicht unter Quarantäne gestellt werden, wenn sie eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, gerade eine Doppelimpfung erhalten haben oder sich gerade erholt haben. Als „frisch“ gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
Quarantäne oder Isolation: Was ist der Unterschied? Personen mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion sollten in Quarantäne. Zum Beispiel, weil sie in engem Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person stehen. Personen, bei denen bereits eine Infektion diagnostiziert wurde, sollten isoliert werden. Daher sollten alle, die das Coronavirus haben, isoliert werden. Für infizierte oder ungeimpfte Kontaktpersonen gilt eine zehntägige Quarantäne, die verkürzt werden kann: nach sieben Tagen durch negative PCR oder zertifizierten Schnelltest. Für Studierende, die als Kontaktpersonen gelten, kann die Quarantänezeit bereits nach fünf Tagen durch eine negative PCR oder einen Antigen-Schnelltest verkürzt werden. Ansonsten beträgt die Quarantänezeit ebenfalls zehn Tage und kann mit einem negativen PCR-Test oder einem zertifizierten Antigen-Schnelltest nach sieben Tagen verkürzt werden. Badenwürttemberg Seit dem 12. Januar gelten in Baden-Württemberg neue Quarantäneregeln für Corona-Infizierte und Kommunikatoren. In manchen Fällen ist keine Quarantäne erforderlich – ein vorzeitiges kostenloses Probetraining ist möglich. mehr… Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Eingliederungshilfeeinrichtungen können die Quarantäne nur bei negativem PCR-Test und nach 48 Stunden ohne Symptome vorzeitig beenden. Bundesgesundheits- und Landesminister beschlossen jedoch am Montag, die Quarantäne- und Isolationsregeln zu überprüfen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) klärt, „ob und wie lange eine Isolierung von Infizierten und Kommunikatoren in der aktuellen Phase der Pandemie sinnvoll ist“. Die sogenannten Grundschutzmaßnahmen müssen bis zum 25. Mai getroffen werden. Arbeitgeber brauchen unbedingt ein Hygienekonzept, in dem sie den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Einrichtungen angemessene Infektionsschutzmaßnahmen definieren. Das Können …