Auch die HG Wien fand eine 2-jährige Bindungsfrist rechtswidrig

Wien (OTS / VKI) – Aufgrund zahlreicher Beschwerden über automatische Vertragsverlängerungen hatte der Verbraucherinformationsverband (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die PE Digital GmbH eingereicht. Das Unternehmen hat die Websites Parship und Elitepartner. Der VKI hatte nun in allen fraglichen Punkten recht. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nicht nur viele Verfahren der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung für rechtswidrig erklärt, sondern auch eine 2-jährige Bindungsfrist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Voraussetzung für die Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen ist unter anderem, dass der zugrunde liegende Vertrag eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also Kündigung, vorsieht sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, den Verbraucher ausdrücklich auf die Bedeutung hinzuweisen ihr Verhalten zu Beginn dieser Periode. Dieser Hinweispflicht ist die PE Digital GmbH bisher nicht ausreichend nachgekommen, da die von ihr versendete E-Mail keine Angaben darüber enthielt, wann die Kündigung bzw. die Folgen einer Nichtkündigung erklärt werden könnten. Diese Informationen konnten nur abgerufen werden, wenn Kunden aktiv auf ihren Profilbereichen agierten, indem sie auf den Link in der E-Mail klickten und sich einloggten. Für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung reicht dies laut Gericht aber nicht aus. „Die E-Mail der PE Digital GmbH hat die gesetzlich vorgeschriebene Warnfunktion nicht erfüllt“, so Mag. Verena Grubner, Rechtsanwältin beim VKI. Auch der Betreff der E-Mail war nicht ausreichend: Die Betreffzeile lautete: „Informationen zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf die Laufzeit und die automatische Verlängerung Ihres Abonnementvertrages„Da am Ende der Betreffzeile der Hinweis auf „automatische Vertragsverlängerung“ stand, ist es durchaus nachvollziehbar, dass dieser Abschnitt nicht mehr auf dem Gerät des Kunden erscheint. Gemäß den widersprochenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um die vereinbarte Dauer. Der eigene „produktbezogene Vertragsinhalt“ sieht hingegen auch 6-Monats- und 24-Monats-Verträge vor, bei denen sich das Abo um weitere 12 Monate verlängert. „Wenn die Vertragsbestimmungen so widersprüchlich sind, sind sie rechtswidrig“, sagte Mag. Grubner. Das Handelsgericht Wien bestätigte zudem, dass Verbrauchern im Falle einer Vertragsverlängerung mit Parship und Elitepartner ein Fernabsatz- und Auslandsunternehmer-Rücktrittsrecht zusteht. Die Möglichkeit des Rücktritts von einem im Internet abgeschlossenen Vertrag besteht nicht nur beim erstmaligen Vertragsschluss, sondern auch bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages. Auf dieses Widerrufsrecht wurde der Kunde nicht hingewiesen. Weiterhin hält das Handelsgericht Wien den 24-Monats-Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit für unzulässig. Bei einigen wiederkehrenden Dienstleistungsverträgen – wie in diesem Fall – sieht das Konsumentenschutzgesetz vor, dass Verbraucher den Vertrag zum Ende des ersten Jahres kündigen können. Zudem stellt die Mindestvertragsdauer von 24 Monaten eine unangemessen große Bindung für den Verbraucher dar und ist aus diesem Grund auch rechtswidrig.BEDIENUNG: Der vollständige Text der Entscheidung ist unter www. Verbraucherrecht.at/parship032022

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